§ 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Stand: 13.04.2025
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 400 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 30.04.2009 – 1 StR 90/09
- BGH, 02.12.2008 – 1 StR 416/08Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 94
- BFH, 29.04.2008 – VIII R 5/06Zitiert von 3
- VGH Bayern, 20.08.2025 – 24 CS 25.664Zitiert von 2
- LG Köln, 17.04.2023 – 116 Qs 2/23
- EuGH, 02.09.2021 – C-66/20Zitiert von 3
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